Anfrage der Abgeordneten Renate Geuter und Axel Brammer vom September 2012
Im Verfahren zwischen dem Netzbetreiber Tennet und dem Land Niedersachsen sei es zu einem Vergleich gekommen, das Planfeststellungsverfahren für den dringend notwendigen Netzausbau von Ganderkesee nach St. Hülfe könne unverzüglich begonnen werden, berichtete die Presse vor wenigen Tagen.
Tennet hatte das Land auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens verklagt, war aber nicht bereit, neben zwei Teilstücken in der Gemeinde Ganderkesee weitere Bereiche der knapp 60 Kilometer langen Trasse für eine Erdverkabelung vorzusehen. Die zuständige Landesbehörde hatte daraufhin die Entgegennahme der Antragsunterlagen als unvollständig abgelehnt. Nun gebe das Unternehmen den Widerstand auf und werde für alle sieben Verkabelungsabschnitte, die das Land fordert, entsprechende Pläne für eine Erdverkabelung vorlegen, so die öffentliche Berichterstattung.
Örtliche Abgeordnete stellten der Presse bereits Kartenmaterial zur Verfügung, in denen fünf zusätzliche Teilverkabelungsabschnitte dargestellt wurden, die angeblich nicht mehr mit einer Freileitung überspannt werden sollten.
Die Firma Tennet erklärte jedoch öffentlich, in der sogenannten gütlichen Einigung sei lediglich schriftlich fixiert, das nun das Planfeststellungsverfahren für das Leitungsbauvorhaben unverzüglich eröffnet werde, und zwar auf der Basis der bisher bereits vorgesehenen beiden Erdverkabelungsabschnitte im Raum Ganderkesee. Tennet habe lediglich zugesagt, die Unterlagen für die angesprochenen weiteren fünf Abschnitte zu Informationszwecken nachrichtlich auszulegen. Es sei zugesagt worden, dass Tennet, sollte ein zusätzlicher Erdkabelabschnitt bei St. Hülfe nötig sein, dagegen nicht gerichtlich vorgehen werde, wird eine Firmensprecherin zitiert.
Da der Niedersächsische Umweltminister der Firma Tennet inzwischen öffentlich Uneinsichtigkeit vorgeworfen hat, scheint es durchaus unterschiedliche Interpretationen über die Folgen der sogenannten gütlichen Einigung in Leipzig zu geben.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wie unterscheiden sich die vom Antragsteller nach der „gütlichen Einigung“ in Leipzig einzureichenden Unterlagen qualitativ von denen, die vor der Klageerhebung von Tennet angeboten aber von den niedersächsischen Behörden nicht akzeptiert wurden?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann die zuständige Landesbehörde zusätzliche Erdkabelabschnitte anordnen, wenn diese vom Antragsteller nur nachrichtlich einem Antrag beigefügt wurden?
3. Gilt die Zusage von Tennet, gegen eine Entscheidung, die eine zusätzliche Erdverkabelungsstrecke vorsieht, nicht vorzugehen auch für den Fall, dass alle fünf zusätzlichen Erdverkabelungsstrecken vorgegeben werden und, wenn nein, was wäre dann die Rechtsfolge?