Ungerechtfertigte Bereicherung durch Nutzung von Wallheckenflächen in Niedersachsen?

Anfrage der SPD-Abgeordneten Axel Brammer, Renate Geuter, Marcus Bosse, Hans-Dieter Haase, Rolf Meyer, Sigrid Rakow, Wiard Siebels, Brigitte Somfleth, Karin Stief-Kreihe und Detlef Tanke vom Januar 2012

In der Kleinen Anfrage zur mündlichen Beantwortung „Wallhecken in Niedersachsen – Aussterben auf Raten (Teil 1 und 2)“ vom 18. November 2011 wurde u. a. eine Frage gestellt, die den Zusammenhang zwischen Wallhecke und öffentlicher Grundlast aufgeworfen hat. Die Landesregierung erklärt in der Antwort, es gäbe keine Eintragung von Wallhecken in das Grundbuch. Daher ergebe sich kein Zusammenhang zwischen Grundlast, Wallhecke und Pachteinnahmen. Im Zuge der Gemeinheitsteilung (z. B. im oldenburgischen Raum 1804 bis 1806) ist für die Anlage von Wallhecken den Grundstückseigentümern ein Grenzstreifen in einer Breite von 3,6 m kostenfrei übereignet worden sind. Dies war verbunden mit der gesetzlichen Auflage bzw. Grunddienstbarkeit oder Grundlast, die Wallhecken innerhalb von drei Jahren anzulegen, zu erhalten und zu pflegen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Warum wird eine Eintragung der „Grunddienstbarkeit“ für Wallhecken in das derzeitige Grundbuch nicht praktiziert, bzw. bis wann wurden Wallhecken gegebenenfalls mit vergleichbaren rechtlichen Regelungen gesichert?

2. Inwieweit ist der Landesregierung bekannt, wo und in welchem Umfang Flächen landwirtschaftlich genutzt werden, die als Wallheckenflächen ausgewiesen worden sind?

3. In welcher Höhe sind dem Land oder anderen Gebietskörperschaften durch die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen aus Pachteinnahmen oder ungerechtfertigter Bereicherung Mindereinnahmen entstanden?