Anfrage der SPD-Abgeordneten Renate Geuter und Axel Brammer vom Januar 2012
Nachdem in den letzten Jahren in Niedersachsen immer mehr Grünland durch andere Nutzungsformen verloren gegangen ist, hat Niedersachsen gemäß den EU-Vorgaben am 10. Oktober 2009 eine Verordnung zur Erhaltung des Grünlandes in Kraft gesetzt, mit der der weitere Grünlandverlust begrenzt werden soll. Danach ist bis auf Ausnahmen ein Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Dauergrünland erforderlich. Diese Regelung gilt allerdings ausschließlich für die Empfänger von EU-Agrarbeihilfen und unterliegt daher nur mittelbar dem allgemeinen Naturschutz- und Ordnungsrecht. Die Umwandlung einzelner Dauergrünlandflächen ist grundsätzlich dann möglich, wenn dafür an anderer Stelle Ersatzdauergrünlandflächen geschaffen werden.
Nicht erfasst von dieser Regelung sind u.a. Wiesen, für die Bauern keine Beihilfe beantragen und Moore, die ja nur eingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden. Für diese Flächen finden die Vorschriften des § 5 Abs. 2 Ziffer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes Anwendung, in denen geregelt ist, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten sind: „… auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen …“, § 5 Abs. 2 Ziffer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Bisher war diese Gesetzesgrundlage auch in Niedersachsen eine ausreichende rechtliche Basis, um bei geplanten Grünlandumbrüchen die Benehmensherstellung auf Böden dieser Qualität grundsätzlich zu versagen. Aus dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 12.08.2011 leitet allerdings die Landwirtschaftskammer jetzt das Recht ab, das Umbrechen von Dauergrünland im Einzelfall zu genehmigen und sich aufgrund dieser neuen Erlasslage in Einzelfällen auch über das Benehmen der fachbehördlichen Stellungnahme der Naturschutzbehörden hinwegzusetzen.
Nach Auffassung der Landesregierung kann die Benehmensherstellung bei Anträgen zum Umbruch von Dauergrünland gem. der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland nur in den Fällen verweigert werden, wenn vorher eine zusätzliche Verwaltungsanordnung (z.B. Verwaltungsakt, Verfügung) erlassen wird. Die Landkreise haben nach Ansicht des MU jeweils einen Verwaltungsakt an die Landwirte zu schicken, der auf das Verbot des Grünlandumbruchs hinweist. Erst wenn dieser rechtskräftig ist, ergibt sich ein direktes Verbot und das Benehmen ist nicht mehr herstellbar, was dann von der Landwirtschaftskammer zu akzeptieren ist, so das Niedersächsische Umweltministerium.
Bis zu dem Erlass vom 12.08.2011 hat auch die Landwirtschaftskammer das Bundesnaturschutzgesetz im § 5 Abs. 2 Ziffer 5 als direktes Verbot angesehen und auf den benannten Standorten keinen Grünlandumbruch zugelassen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Welche Gründe haben die Niedersächsische Landesregierung dazu bewogen, das bisherige Verfahren, das für die in § 5 Abs. 2 Ziffer 5 Bundesnaturschutzgesetz genannten Standorte kein Grünlandumbruch zugelassen wird, zu verändern und einzuschränken?
2. In wie vielen Fällen hat sich die Landwirtschaftskammer Niedersachsen seit Herausgabe des Erlasses über eine Benehmensversagung der Landkreise hinweggesetzt?
3. Wie will die Landesregierung verhindern, dass durch die neue Erlasslage großflächige Dauergrünlandbereiche eingeschränkt werden und stattdessen nur noch unzusammenhängende Flickenteppiche entstehen?